Auch die Justiz war eines der grausamen Terrorinstrumente des „Dritten Reiches“. Sie half mit ihren Mitteln, der reaktionären faschistischen Unterdrückung im Innern und der aggressiven Politik nach außen den Weg zu ebnen. Nachdem die Nazi-Diktatur errichtet worden war, begann die Justiz mit der Verfolgung der Hitlergegner aller Bevölkerungsschichten und Weltanschauungen. Die in den Jahren 1933/34 erlassenen Verordnungen und Gesetze boten den NS-Juristen eine willkommene Handhabe, jeden Widerstand gegen die Tyrannei blutig zu unterdrücken. Es sei an solche Gesetzesmachwerke erinnert, wie
Der Mann, der damals am Entstehen dieser Mordgesetze maßgeblich mitwirkte, Regierungsrat im Nazi-Justizministerium Dr. Josef Schafheutle, nutzt seine Erfahrungen heute als Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium. Er kommentierte seine Machwerke triumphierend: „Die wichtigste Änderung ist die Verschärfung der Strafen.“ (Die Strafgesetznovellen von 1933 und 1934, Berlin 1934, S. 137)
Schafheutle sollte recht behalten: Abertausende deutscher Antifaschisten wurden auf Grund dieser Gesetze eingekerkert, in Konzentrationslager verschleppt, dem Henker übergeben oder in den Gestapo-Kellern zu Tode gefoltert.
Mit Hilfe der „Verordnung über die Bildung von Sondergerichten“ und des .Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens“ wurde in Deutschland in Form des berüchtigten Volksgerichtshofes und der Sondergerichte ein ganzes Netz von Ausnahmegerichten zur Terrorisierung der Bevölkerung geschaffen.
Schon vor bzw. sofort nach der Okkupation der Nachbarstaaten des faschistischen Deutschlands wurden neue Terrorgesetze gegen die deutsche Bevölkerung und gegen die unterdrückten Völker erlassen, die ausnahmslos den Vernichtungszielen der Nazis gegen Andersdenkende, gegen andere Völker und Rassen untergeordnet waren. Es waren solche Gesetze, wie
Diese Zwangs- und Terrorgesetze waren weitgehend „rechtliche“ Grundlagen für die Tätigkeit der nazistischen Ausnahmegerichtsbarkeit: Diese bestand aus:
Die Sondergerichte hatten das Ziel, zunächst alle Hitlergegner mundtot zu machen, um durch „Friedhofsruhe“ im Innern die Aggression nach außen vorbereiten zu können. Die Angeklagten waren praktisch aller Rechte beraubt.
Diesen Charakter der Sondergerichte bestätigte das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 9. November 1938 - Aktenzeichen 5 T 537/38 -, wo es heißt, daß die Sondergerichte „nicht nur ihrem Namen, sondern auch ihrem Wesen nach außerhalb der öffentlichen Gerichtsbarkeit stehende Gerichte“ seien.
Wolfgang Idel, heute Landgerichtsdirektor in Krefeld, schrieb in seiner Dissertation „Die Sondergerichte für politische Strafsachen“, Freiburg 1935, auf Seite 36, daß die Aufgabe dieser Gerichte darin bestehe, „die Gegner des 3. Reiches, hauptsächlich Kommunisten und Sozialdemokraten, vollständig auszurotten“.
Zu ähnlichen Schlußfolgerungen kamen in ihren Dissertationen Robert Fuchs, .Die Sondergerichtsbarkeit in Deutschland“, Tübingen 1937, und Adolf Schlesinger, „Die Entwicklung der deutschen Gerichtsorganisation seit 1879“, Jena 1938.
Aus der Aufgabenstellung für diese Terrorgerichte geht hervor, daß die Richter und Staatsanwälte die bewährtesten und rücksichtslosesten Faschisten gewesen sind.
Nach dem Überfall Hitlerdeutschlands auf die Nachbarstaaten wurden in fast allen okkupierten Ländern unter Mißachtung der Haager Landkriegsordnung Sondergerichte gebildet. Sie verwirklichten mit den Mitteln der „Rechtsprechung“ die hitlerschen und himmlerschen Ausrottungsbefehle.
Die grauenvollste Bilanz weisen die Nazi-Sondergerichte in Polen aus. Auf der Grundlage der berüchtigten Polen-Strafrechtsverordnung wurden Tausende polnische Bürger dem Schafott ausgeliefert, nur weil sie sich zu Polen bekannten, weil sie sich der Aushungerungspolitik widersetzten oder weil sie durch die globkeschen Volkslistenrichtlinien als „unwertes Leben“ gestempelt wurden.
Die Sondergerichte, die zunächst zur Aburteilung politischer „Delikte“ geschaffen wurden, verhängten unter den Bedingungen des totalen Krieges in Deutschland sowie in den okkupierten Staaten wegen unbedeutender Verfehlungen, z.B. geringfügigen Lebensmitteldiebstahls, der in zivilisierten Ländern als Mundraub unbestraft bleibt, Todesstrafen.
Der Volksgerichtshof wurde 1934 gebildet und war zunächst für Hoch- und Landesverratssachen zuständig. Der Aufbau des Volksgerichtshofes läßt klar erkennen, daß er ein wesentlicher Bestandteil der Sondergerichtsorganisation des faschistischen Staates war. Sichtbar zum Ausdruck kommt das darin, daß die Mitglieder des Volksgerichtshofes von Hitler persönlich ernannt wurden, und die übrigen Mitarbeiter des Volksgerichtshofes von dem Reichsminister der Justiz. Neben den Berufsrichtern waren in jedem Senat Vertreter der Nazi-Partei und der faschistischen Wehrmacht als „Fachrichter“ zugegen.
Der Volksgerichtshof wurde besonders berüchtigt unter dem Vorsitz des Blutjuristen Freisler und durch Verfahren gegen solche aufrechte Deutsche wie Lieselotte Hermann, Judith Auer, Werner Seelenbinder, Anton Saefkow, Franz Jacob, Hilde und Hans Coppi, Georg Schumann, Bernhard Bästlein, Adam Kuckhoff sowie den tschechoslowakischen Patrioten und Journalisten Julius Fučik. Auch die Verfahren gegen die Beteiligten des Offiziersaufstandes vom 20. Juli 1944 vor dem Volksgerichtshof lenkten das Augenmerk der Weltöffentlichkeit auf dieses oberste Blutgericht.
Eine ähnliche Ausnahme Justiz wie die faschistischen Sondergerichte und der Volksgerichtshof war die Kriegsgerichtsbarkeit der Nazi-Wehrmacht. Sie wurde fast zu gleicher Zeit wie die Sondergerichte eingeführt. Als oberstes Wehrmachtsgericht fungierte ab 26. Juni 1936 das Reichskriegsgericht. Die Wiedereinführung der Kriegsgerichte in Friedenszeiten beweist unter anderem, daß die Nazis vom ersten Tage ihrer Herrschaft im Jahre 1933 an einen Krieg gegen die europäischen Völker vorbereiteten; denn die Kriegsgerichte wurden geschaffen, um den Aufbau der Angriffsarmee gegen alle „zersetzenden“ Ideen der Demokratie und des Friedens abzusichern. Das wird noch dadurch unterstrichen, daß bereits am 17. August 1938 die „Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz“ und die berüchtigte „Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz“ erlassen wurden.
Während des Krieges maßten sich die Kriegsgerichte Hitlers zudem in einigen okkupierten Staaten, wie Holland, Belgien, Frankreich, Norwegen und Dänemark, die Rolle von Sondergerichten gegen die Zivilbevölkerung an. Auch in der Tschechoslowakei und in Polen wüteten sie vor der Einrichtung der Sondergerichte gegen Zivilisten.
Dieses finsterste Kapitel deutscher Justizgeschichte leitete der damalige Staatssekretär des Nazi-Justizministeriums, Dr. Roland Freisler, am 24. Oktober 1939 auf einer Tagung der Sondergerichts-Vorsitzenden und Sachbearbeiter für Sondergerichts-Sachen im Nazi-Justizministerium mit diesen Worten ein:
„Das Verfahren der Strafrechtspflege gestaltet er (der Gesetzgeber - d. Hrsg.) zu einem überlegen zu handhabenden Schwert in der Hand des Richters … daneben gestattetet (der Gesetzgeber - d. Hrsg.), wo es irgend erforderlich ist, ein Hinausgehen über den allgemeinen, als angemessen angesehen gewesenen Strafrahmen, oft bis zur Todesstrafe… Der Gesetzgeber tut dies und tut es weiter.“ Im selben Atemzuge kam er zu der Feststellung: „Entscheidend aber ist, daß die Strafrechtspflege es tut! Daß sie es will, ist selbstverständlich. Daß sie es tut, aber ist entscheidend.“
Sie haben es getan. Sie haben ihre Aufgabe als „Standgerichte der inneren Front“ - wie der Nazi-Justizminister Thierack die Sondergerichte in einem Schreiben vom 5. Juli 1943 an die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte nannte - mit höchster Präzision erfüllt. Ihre grauenvolle Bilanz nach unvollständig erhalten gebliebenen Statistiken: etwa 50000 Todesurteile. Dazu kommen von den Kriegsgerichten über 25000 weitere Todesurteile. Darin sind die Urteile des Reichskriegsgerichtes nicht enthalten (Verurteilungen laut Wehrmachts-Kriminalstatistik des OKW HR b - III d und IV c für die Zeit vom 26. August 1939 bis November/Dezember 1944 beim Heer und bis einschließlich II. Quartal 1944 bei der Luftwaffe und der Kriegsmarine).
Da das Wüten der Kriegs- und Standgerichte in den letzten Kriegsmonaten seinen Höhepunkt erreichte, kann man mit Sicherheit die Zahl der Todesurteile der Kriegsgerichte - ohne Reichskriegsgericht - auf mindestens 30000 festsetzen. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der Bluturteile auf mindestens 80000.
Die Juristen, die mittelbar durch „Gesetzesschöpfungen“ oder unmittelbar durch „Rechtsprechungen“ an der nazistischen Ausnahmegerichtsbarkeit mitwirkten, sind also mitschuldig,
daß die Hitlerdiktatur errichtet und 12 Jahre aufrechterhalten werden konnte;
durch Aggression nach innen die Aggression nach außen vorbereitet werden konnte;
das Okkupations-Regime Hitlers aufgebaut werden konnte und bis fünf Minuten nach zwölf bestehen blieb;
die im Nürnberger Juristen-Prozeß als verbrecherisch charakterisierten Gesetze entstanden und in die Tat umgesetzt wurden;
in vielen Fällen sogar das unmenschliche Strafmaß der nazistischen Terrorgesetze überschritten wurde;
Zehntausende um ihre Nation oder um ihr nacktes Leben Kämpfende hingemordet wurden.
Sie standen ausnahmslos im Dienste des Unrechts und der Unmenschlichkeit, ob sie in Deutschland gegen Deutsche oder gegen Zwangsarbeiter urteilten, die ohnehin der bittersten Not ausgesetzt waren, oder ob sie an der Front gegen deutsche Soldaten bzw. in den okkupierten Staaten gegen die entrechtete, erniedrigte und ausgeplünderte Bevölkerung vorgingen.
Im Nürnberger Juristen-Prozeß kam der USA-Gerichtshof zu dem Ergebnis:
„Der Kern der Anklage in diesem Falle besteht ja gerade darin, daß die Gesetze, die Hitler-Erlasse und das drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem als solches in sich selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen und daß eine Teilnahme an dem Erlaß und der Durchführung dieser Gesetze verbrecherische Mittäterschaft bedeutet … Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewußten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und der Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts und der Autorität des Justizministeriums und mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.“ (Das Nürnberger Juristenurteil - Allgemeiner Teil, Hamburg 1948, S. 42)
Deshalb verfügte der Alliierte Kontrollrat im Artikel IV seines Gesetzes N. 4 vom 30. Oktober 1945 auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens:
„Zwecks Durchführung der Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens müssen alle früheren Mitglieder der Nazipartei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben, und alle anderen Personen, die an den Strafmethoden des Hitler-Regimes direkten Anteil hatten, ihres Amtes als Richter und Staatsanwalt enthoben werden und dürfen nicht zu solchen Ämtern zugelassen werden.“
Auf der Grundlage des demokratischen Völkerrechts beschloß der Wirtschafts- und Sozialrat der UNO (ECOSOC) am 28. Juli 1965 folgende Resolution:
„1. Alle Staaten werden aufgefordert, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um zu sichern, daß in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der nationalen Gesetzgebung die für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlichen Verbrecher aufgespürt, ergriffen und durch die zuständigen Gerichte angemessen bestraft werden. Zu diesem Zweck sollten sie zusammenarbeiten, insbesondere durch Zurverfügungstellung aller in ihrem Besitz befindlichen Dokumente über solche Verbrechen.
2. Alle betreffenden Staaten, die der Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Genocidverbrechen (Völkermord - d. Hrsg.) vom 9. Dezember 1948 noch nicht beigetreten sind, werden aufgefordert, dies sobald als möglich zu tun.“
In der Deutschen Demokratischen Republik wurden diese Verpflichtungen erfüllt. Juristen, die aktive Mitglieder der NSDAP und an der Gesetzgebung oder Rechtsprechung des „Dritten Reiches“ beteiligt waren, wurden 1945 fristlos aus dem Justizdienst entfernt. An ihre Stelle traten antifaschistische Juristen, Widerstandskämpfer, Arbeiter, Bauern, Angestellte. Es gibt in der DDR keinen Richter oder Staatsanwalt, der der NSDAP angehörte.
Die Juristen, die an Terrorurteilen mitwirkten, wurden gerecht bestraft, wie der frühere Staatsanwalt beim Sondergericht Leipzig, Dr. Dr. Anger, der im Jahre 1945 nachweislich an einem Justizmord beteiligt war. Nachdem er in der DDR eine langjährige Zuchthausstrafe verbüßt hatte, wurde er in Westdeutschland willkommen geheißen und in Essen als Staatsanwalt eingesetzt. Selbst ein Blutjurist wie der frühere Beisitzer beim Sondergericht Posen (Poznan) Johannes Breier, dem es gelungen war, einige Jahre als Archivar in einem Betrieb unterzutauchen, entging seiner Strafe nicht. Als Dokumente über seine Mitwirkung an Todesurteilen aufgefunden wurden, verurteilte ihn das Bezirksgericht Schwerin zu acht Jahren Zuchthaus.
Seine noch stärker belasteten Vorgesetzten beim Nazi-Sondergericht Posen, Bömmels und Hucklenbroich, dagegen wurden wohlbestallte Juristen in Westdeutschland, Bömmels als Senatspräsident in Saarbrücken und Hucklenbroich als Landgerichtsdirektor in Wuppertal. Heute erhalten sie hohe Ruhestandsbezüge; der Strafverfolgung wurden sie bis heute entzogen. Ihr Komplice, Dr. Jungmann, früher Staatsanwalt beim Sondergericht Posen, amtierte bis Ende 1967 als Staatsanwalt in Essen.
Es war für die Justiz der DDR, die auf der Grundlage humanistischer deutscher Rechtstraditionen völlig neu aufgebaut wurde, eine Selbstverständlichkeit, alle Nazi- und Kriegsverbrechen zu ahnden und gerecht zu sühnen.
Die DDR hat es stets als ihr Recht und ihre Pflicht angesehen, auf die gefährliche Entwicklung in Westdeutschland hinzuweisen und eine konsequente Bewältigung der Vergangenheit zu fordern. In 113 Prozessen gegen Nazi- und Kriegsverbrecher in Westdeutschland leistete sie Rechtshilfe. Ungezählte Ermittlungsverfahren gab sie an westdeutsche Justizbehörden ab, z. B. allein der Kreis Bernburg im Jahre 1948 Verfahren gegen 78 Personen. Im Auschwitz-Prozeß in Frankfurt a. M., dem größten westdeutschen Nachkriegsprozeß gegen Nazi- und Kriegsverbrecher, war die DDR durch den Anwalt der Nebenkläger, Prof. Dr. Kaul, vertreten.
Den westdeutschen Justizbehörden wurden weiterhin 1580 Todesurteile übermittelt, an denen in Westdeutschland tätige Juristen mitwirkten, sowie 4000 Dokumente über andere Nazi- und Kriegsverbrecher übergeben oder übersandt.
Schließlich nannte die DDR seit 1955 auf zahlreichen Pressekonferenzen insgesamt 1310 ehemalige Juristen der nazistischen Ausnahmegerichte, die in Westdeutschland wieder zu Amt und Würden kamen.
Was geschah mit den belasteten Nazi-Juristen in Westdeutschland?
Wurden sie aus ihren Ämtern entfernt?
Wurden sie gerecht bestraft?
Entgegen den offiziellen Verlautbarungen des Bundesjustizministeriums sind heute in Westdeutschland noch über 800 Juristen der nazistischen Ausnahmegerichte tätig. Nicht einer der zum Teil mit über 100 Bluturteilen belasteten Nazi-Juristen wurde vor Gericht gestellt. Diese „Rechtsprecher“, die ausnahmslos im Dienste der Unmenschlichkeit, des Unrechts und der Aggression standen, sind bis in die höchsten Positionen des westdeutschen Staats- und Justizapparates gelangt.
Westdeutsche Gerichte stellten sogar die Ermittlungsverfahren ein, die auf Grund von Strafanzeigen gegen Nazi-Juristen eingeleitet worden waren. Selbst von Staaten der Antihitlerkoalition rechtskräftig verurteilte Nazi- und Kriegsverbrecher wurden in voller Kenntnis ihrer Vergangenheit in Bonner Dienste übernommen. So wurde z. B. Dr. Leonhard Drach 1956 als Staatsanwalt in Frankenthal eingesetzt und später zum Oberstaatsanwalt befördert, obwohl er als Nazi-Staatsanwalt an Stand- und Sondergerichten im okkupierten Luxemburg zahlreiche Bluturteile beantragt hatte, denen auch entsprochen worden war. In Luxemburg wurde Drach nach 1945 wegen seiner Verbrechen zu 20 und 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der frühere Staatsanwalt beim Sondergericht in Luxemburg, Josef Wienecke - nach 1945 in Luxemburg in Abwesenheit (weil er von einem Urlaub auf „Ehrenwort“ nicht zurückkehrte) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt -, wurde 1953 Staatsanwalt in Koblenz. Später wurde er, obwohl auch seine Vergangenheit bekannt war, zum Ersten Staatsanwalt befördert.
Auch dem nach der Befreiung Luxemburgs zu vier Jahren Gefängnis verurteilten ehemaligen Mitarbeiter der Nazi-Justizverwaltung Dr. Otto Bauknecht wurden in Westdeutschland 1956 Amt und Würden - zunächst als Landgerichtspräsident in Kreuznach - verliehen. Bis Ende 1967 hatte der Juristennachwuchs vor ihm als Präsident des Justizprüfungsamtes seine Befähigung für den westdeutschen Justizdienst in der 1. und 2. Staatsprüfung nachzuweisen.
Sogar der Vorsitzende des Sondergerichts in Luxemburg Adolf Raderschall - in Abwesenheit zum Tode verurteilt - fungierte in Rheinland-Pfalz als Landgerichtsdirektor a.D. auf einer Amtsgerichtsrats-Planstelle und ist jetzt Alterspensionär mit Bezügen, die die seiner Opfer um ein mehrfaches übersteigen. Drach, Wienecke und Bauknecht sind bis heute trotz luxemburgischer Proteste noch nicht zur Verantwortung gezogen worden. (Angaben aus: Der Spiegel, Hamburg, 5. Mai 1965 und 3. Febr. 1965, und Die Welt, Hamburg, 15. Juli 1965)
Der in der CSR zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte und als Nichtamnestierter der Bundesrepublik übergebene Blutrichter von Prag, Dr. Kurt Bellmann, wurde Landgerichtsdirektor in Hannover. Bellmann hatte an 110 nachgewiesenen Todesurteilen gegen tschechoslowakische Bürger mitgewirkt. Heute bezieht er als Lohn seiner Morde über 2000 DM Monatspension.
Welche Auswirkungen die Bonner Politik des Schutzes und der Förderung der Nazi- und Kriegsverbrecher hat und wie sich Bonn mit dem „Dritten Reich“ identifiziert, spiegelt sich deutlich in der Familie Schlegelberger wider.
Der Vater, Dr. Franz Schlegelberger, war 1941/42 amtierender Justizminister der Hitlerregierung. Während seiner Amtszeit und mit seiner Zustimmung töteten die Justizorgane Tausende deutsche und ausländische Gegner des Hitlerkrieges. Juden, die von den Gerichten zu Gefängnis verurteilt worden waren, sind auf Anzeige Schlegelbergers hingerichtet worden. Der berüchtigte „Nacht- und Nebelerlaß“, der die Einkerkerung aller Hitlergegner ohne Haftbefehl vorsah, wurde von ihm mit ausgearbeitet. In seine Amtszeit fällt die „Polen-Strafrechtsverordnung“, die alle Sondergerichte anwies, für die geringsten Vergehen die Todesstrafe zu verhängen. Er persönlich machte den Vorschlag, die Halbjuden zu sterilisieren oder zu deportieren.
Für seine Verbrechen wurde Schlegelberger im Nürnberger Juristen-Prozeß zu lebenslanger Haft verurteilt. Doch Bonn honoriert seine Blutschuld heute mit 1450 DM Monatspension.
Sein Sohn Hartwig verurteilte als Oberstabsrichter der Nazi-Marine deutsche Soldaten zum Tode und nahm an ihrer Hinrichtung im Zuchthaus Brandenburg teil. (Siehe Tafel 22)
Heute sorgt Dr. Hartwig Schlegelberger als Innenminister Schleswig-Holsteins dafür, daß dieses Land ein Paradies für Kriegsverbrecher ist. Seine besondere Fürsorge gilt der Vorbereitung der Notstandsdiktatur. Anläßlich eines offiziellen Besuchs des dänischen Ministerpräsidenten Krag versuchte Hartwig Schlegelberger in Faschisten-Manier, diesem die Einbeziehung Dänemarks in seine Notstandspläne zu oktroyieren. Ministerpräsident Krag quittierte diesen Eingriff in die Souveränität seines Landes, indem er die Darlegungen Schlegelbergers „nicht zur Kenntnis nahm“. (Süddeutsche Zeitung, Stuttgart, 26.727. Juni 1965)
Der zweite Sohn des führenden Blutjuristen Hitlerdeutschlands, Günther Schlegelberger, diente früher dem Ribbentropschen Außenministerium. Von der Erhard-Regierung wurde er ausgerechnet zum Botschafter in Saigon ernannt, wo er als offizieller Vertreter der Bundesrepublik einer der Drahtzieher für die Unterstützung und Ausweitung des barbarischen Invasionskrieges der USA war.
Alle schwer belasteten Nazi-Juristen, die auf Grund der Enthüllungen der DDR, der CSSR, der Volksrepublik Polen, Frankreichs und der Proteste demokratischer Kräfte aus aller Welt ihre Versetzung in den Ruhestand beantragten, erhalten vom Tag ihres Ausscheidens an hohe Pensionen, die die Entschädigungen ihrer Opfer weit übertreffen.
Durch §116 des westdeutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 wurde dieser Lohn des Verbrechens gesetzlich fixiert. Danach erhalten die Blutjuristen, die zurücktraten, die volle Pension, auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze. Alle diejenigen, die ihren Machtbereich nicht freiwillig bis zum 30. Juni 1962 aufgaben, sollten auf Bundestagsbeschluß vom 14. Juni 1961 ohne Pensionszahlung ihrer Ämter enthoben werden. Doch bis heute wurde kein Fall bekannt, in dem einer der schwer belasteten Nazi-Juristen unbelohnt und zwangsweise aus seiner Position entfernt worden wäre. Das heißt, in Bonn wurden selbst die eigenen milden Bestimmungen mißachtet, um die Mörder in Richterroben zu schützen. Folgende schwer belastete Juristen quittierten ihren Dienst und erhalten Pensionen in Höhe von 1300 bis 2000 DM:
| Name des Juristen | pensioniert | Zahl der von der DDR bzw. CSSR nachgewiesenen Todesurteile |
| Bruchhaus, Dr. vor 1945: Staatsanwalt beim „Volksgerichtshof“ nach 1945: Staatsanwalt in Wuppertal |
Mai 1961 | 33 |
| Bömmels, Dr. vor 1945: Landgerichtsdirektor beim Sondergericht Posen (Poznan) nach 1945: Senatspräsident beim Oberlandesgericht Saarbrücken |
September 1961 | 44 |
| Dannegger, Johannes, Dr. vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht Prag nach 1945: Oberamtsrichter in Wiedenbrück |
Mai 1961 | 29 |
| Fränkel, Wolfgang vor 1945: Stellvertretender Reichsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig 1962: Generalbundesanwalt |
Juli 1962 | 50 |
| Eisele, Walter, Dr. vor 1945: Amtsgerichtsrat und Senatsvorsitzender beim Sondergericht Prag; Kriegsverbrecherliste der CSR A-38/65 nach 1945: Oberlandesgerichtsrat in Stuttgart |
Juli 1962 | 32 |
| Heine vor 1945: Amtsgerichtsrat beim Sondergericht Prag nach 1945: Amtsgerichtsrat in Duisburg |
Mai 1961 | 46 |
| Hucklenbroich, Dr. vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht Posen (Poznan) nach 1945: Landgerichtsdirektor in Wuppertal |
März 1961 | 63 |
| Jaager vor 1945: Staatsanwalt beim Sondergericht Wien und Ankläger beim „Volksgerichtshof“ nach 1945: Erster Staatsanwalt beim Oberlandesgericht Schleswig |
August 1959 | 13 |
| Lenhardt, Dr. vor 1945: Landgerichtsdirektor, Ankläger beim „Volksgerichtshof“ nach 1945: Oberlandgerichtsrat in Neustadt a. d. Weinstraße |
Juni 1960 | 24 |
| Ludwig, Franz, Dr. vor 1945: Oberstaatsanwalt beim Sondergericht Prag nach 1945: Staatsanwalt in Düsseldorf |
März 1961 | 77 |
| Michalowski vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht Bromberg (Bydgoszcz); Kriegsverbrecherliste von Polen HI/18 nach 1945: Amtsgerichtsrat in Mönchengladbach |
März 1963 | 58 |
| Mohs, Dr. vor 1945: Landgerichtsrat beim Sondergericht Hohensalza (Jnowraclaw) nach 1945: Landgerichtsrat in Frankenthal |
Januar 1961 | 81 |
| Reimers, Dr. vor 1945: Kammergerichtsrat, Richter beim Sondergericht Berlin und beim „Volksgerichtshof“ nach 1945: Landgerichtsrat in Ravensburg |
Januar 1963 | 124 |
| Weiß, Klaus vor 1945: Landgerichtsdirektor beim Sondergericht Zichenau (Ciechanow) nach 1945: Landgerichtsrat in Oldenburg |
Mai 1962 | 127 |
| Zeschau, von vor 1945: Landgerichtsrat, Ankläger beim „Volksgerichtshof“ nach 1945: Landgerichtsrat in Nürnberg |
Dezember 1962 | 18 |
| Zeynek, Wolf gang von, Dr. vor 1945: Staatsanwalt beim Sondergericht Prag nach 1945: Landgerichtsrat in Nürnberg |
Dezember 1962 | 112 |
Die Ermittlungsverfahren, die auf Grund von Strafanzeigen des Verbandes der antifaschistischen Widerstandskämpfer der CSSR oder westdeutscher Bürger eingeleitet werden mußten, stellten die westdeutschen Gerichte ein. Das geschah beispielsweise im Fall des ehemaligen Stellvertretenden Reichsanwalts Wolfgang Fränkel. Dieser Nazi-Jurist war 1962 in Westdeutschland Generalbundesanwalt!
Im Beschluß über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sagte das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3. September 1964, „es fehlt… an der Möglichkeit des Nachweises, der Beschuldigte habe während des Krieges … die Gültigkeit der genannten Bestimmungen auch nur bezweifelt, geschweige denn ihre Ungültigkeit erkannt“. Fränkel, der von der DDR des 50fachen Mordes überführt wurde, wird in diesem Beschluß „Tatbestandsirrtum“ zugebilligt, „der den Vorsatz ausschließt“.
Das heißt nichts anderes, als die Untaten der Mörder in der Robe gutzuheißen und das Nazi-Regime reinzuwaschen.
Der Grund dieser ausgeklügelten Argumentation wird offensichtlich, wenn man die Rolle kennt, die diesen Dienern des Unrechts in Westdeutschland zugedacht wurde. Sie standen in der ersten Reihe beim Aufbau einer politischen Sonderjustiz, bei der Ausarbeitung neuer Willkürgesetze und schließlich bei der Vorbereitung einer Militärdiktatur.
Am Aufbau der politischen Sonderjustiz Westdeutschlands nach dem Vorbild der nazistischen Sondergerichte war der ehemalige Richter am Reichsgericht, Chefrichter im okkupierten Dänemark und Generalrichter der Nazi-Wehrmacht, Dr. Ernst Kanter, maßgeblich beteiligt. Kanter waren von der DDR und von dänischen Bürgern und Dienststellen schwerste Verbrechen nachgewiesen worden.
Von Bonn wurde er als oberster politischer Gesinnungsrichter, und zwar als Senatspräsident des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes, eingesetzt. Hier durchleuchtete er die in seinem Bereich tätigen Nazi-Juristen. Am 26. November 1957 schrieb er z. B. an die „Deutsche Volkszeitung“, Düsseldorf, es könne „ohne weiteres festgestellt werden, daß Vorwürfe, die zu strafrechtlichen oder disziplinarischen Strafen Anlaß geben könnten, nicht begründet sind“.
Unter seiner Oberaufsicht entstand ein ganzes Netz politischer Sonderstrafkammern. So wie die Nazis in jedem Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht hatten, existiert in Westdeutschland jetzt in jedem Oberlandesgerichtsbezirk eine politische Sonderstrafkammer. Einer der berüchtigtsten Juristen dieser politischen Sonderstrafkammern war der Lüneburger Staatsanwalt Ottersbach, der sich seine „Lorbeeren“ als Staatsanwalt beim Sondergericht Kattowitz (Katowice) holte. (Siehe Tafel 23)
Die juristische Grundlage für die Wiedereinführung der politischen Gesinnungsjustiz ist das 1. Strafrechtsänderungsgesetz (Blitzgesetz) vom 30. August 1951. Ausgearbeitet wurde dieses Gesetz von dem bereits genannten ehemaligen Regierungsrat im Nazi-Justizministerium und heutigen Ministerialdirektor im Bundes Justizministerium, Dr. Josef Schafheutle. Seine „Erfahrungen“ schöpfte er aus seinen Terrorgesetzen von 1933/34, auf deren Grundlage der berüchtigte Volksgerichtshof und die Nazi-Sondergerichte entstanden, die Zehntausende Bürger fast aller europäischer Länder dem Henker auslieferten.
Seit dem Inkrafttreten des Blitzgesetzes von Schafheutle im Jahre 1951 bis Ende 1961 wurden nach Angaben der 11. Arbeitstagung des westdeutschen Amnestie-Ausschusses und der Verteidiger in politischen Strafsachen 200000 politische Verfahren durchgeführt, durch die 500000 westdeutsche Bürger in Mitleidenschaft gezogen wurden. Seit Jahren fordern prominente Vertreter der CDU/CSU die Wiedereinführung der Todesstrafe für politische Taten. Der Vizepräsident des Bundestages Jaeger (CSU) verlangte dies bereits 1957 (Frau und Politik, Bonn, 15. Dezember 1957), und kein geringerer als der seinerzeitige Justizminister Schärfer (CSU) wollte die Todesstrafe für „Landesverrat“ 1958 einführen. (Neue Ruhr-Zeitung, Essen, 14. Juni 1958) Auf einer Pressekonferenz am 25. Juni 1965 in Berlin enthüllte der 1. Sekretär der Kommunistischen Partei Deutschlands, Max Reimann, die alarmierende Tatsache, daß die Bestrebungen der westdeutschen Notstandspolitiker beim Rechtsausschuß des Bundestages - der bei der Vorbereitung volksfeindlicher Gesetze stets eng mit Schafheutle zusammenarbeitete - schon bis zum Gesetzentwurf für die Wiedereinführung der Todesstrafe gediehen sind.
Schafheutle ist zugleich der Verantwortliche im Bundesjustizministerium für die Ausarbeitung des Strafgesetzbuch-Entwurfs, der eine Reihe von verschärfenden Strafbestimmungen z. B. für „Hoch- und Landesverrat“ enthält, die zum Teil inhaltlich und wörtlich mit den von ihm selbst geprägten Formulierungen aus den Jahren 1933/34 übereinstimmen.
Neben Schafheutle wirken bzw. wirkten in der „Großen Strafrechtskommission“ 23 namhafte westdeutsche Juristen. 16 von ihnen hatten bereits während der nazistischen Gewaltherrschaft wichtige Justizfunktionen inne, unter ihnen
Mit dem neuen Strafgesetzbuch-Entwurf soll die politische Gesinnungsjustiz, soll das Vorgehen gegen Patrioten, Atomkriegs- und Notstandsgegner weiter verschärft werden. Darüber hinaus dient er unmittelbar den aggressiven Absichten Bonns. In der amtlichen Begründung zu §3 („Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden“) heißt es z. B.:
„Das Inland umfaßt nach der gegenwärtigen völkerrechtlichen Lage außer den Gebieten, die zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (also der Bundesrepublik) gehören, auch solche, die außerhalb dieses Geltungsbereiches liegen. Dazu gehören die sowjetische Besatzungszone Deutschlands, der Sowjetsektor von Berlin und die übrigen Gebiete des deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen.“
Im Entwurf heißt es weiter, daß ein Einführungsgesetz das Inkrafttreten der Strafbestimmungen für Taten regeln müsse, „die auf deutschem Gebiet, aber außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches (also Bundesrepublik) begangen werden“. Es wird aber ausdrücklich betont: „Der Entwurf sieht jedoch davon ab, diese Grundsätze (für die Übergangszeit) in dem auf die Dauer bestimmten Strafgesetzbuch zu regeln.“
Damit wird offen gesagt, welche Gebiete zu annektieren beabsichtigt sind. So steht das westdeutsche Strafgesetzbuch ganz im Dienst der Rüstungsmonopole und der Hitlergeneralität, deren einziges Ziel es ist, für die Niederlage im zweiten Weltkrieg Revanche zu nehmen.
Welche Wirkung das Strafgesetzbuch schon vor seiner Verabschiedung hat, zeigte die Verhaftung des Chefredakteurs des Deutschlandsenders, Dr. Grasnick, Ende Juli 1962. Selbst Bundesanwalt Loesdau hatte zugeben müssen, daß sich Dr. Grasnick auf dem Territorium Westdeutschlands nichts zuschulden kommen ließ. Der Grund seiner Verhaftung bestünde allein in seinem Wirken in der DDR.
Ebenso wie beim neuen Strafgesetzbuch - das als Bestandteil einer Notstandsordnung gedacht ist - standen Hitlers Diktatur-Spezialisten auch bei den Notstandsgesetzen Pate. Hauptverantwortlich für den Entwurf der Notstandsgesetze ist Bonns ehemaliger Innenminister und heutiger Landwirtschaftsminister Höcherl, der der Hitlerdiktatur als Staatsanwalt in Regensburg diente.
Als bisheriger Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestages - jetzt Wehrbeauftragter des Bundestages - drängte Matthias Hoogen (CDU/CSU), diese Diktaturgesetze so schnell wie nur möglich unter Dach und Fach zu bringen. Hoogen war Kriegsgerichtsrat bei der Nazi-Luftwaffe und Oberstabsrichter bei der „Kurlandarmee“. (Siehe Tafel 24) Auch der in der DDR zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte ehemalige Staatssekretär Adenauers, Dr. Hans Globke, wirkte an der Ausarbeitung der Notstandsgesetz-Entwürfe mit. Neben seinen ausgeklügelten Morddirektiven gegen die jüdische Bevölkerung machte sich Globke für die Nazis durch die Ausarbeitung des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Land“ vom 1. Juni 1933 (Hitlers Ermächtigungsgesetz für Preußen) „verdient“.
Ferner zählte auch der heutige Ministerialdirigent und Leiter der Abteilung „Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung“ im Bonner Innenministerium, Dr. Rudolf Toyka, zu den Mitschöpfern der Notstandsgesetze. Während des zweiten Weltkrieges war Toyka Regierungsrat beim „Reichsstatthalter im Warthegau Posen“ (Poznan), Verbindungsbeamter zur Gestapo und zum Sicherheitsdienst Himmlers.
Zu den Notstandsexperten des Innenministeriums gehört auch Ministerialrat Rippich, der das Referat Verfassungsstreitigkeiten in der Unterabteilung IA leitet. Seine Erfahrungen für diese Tätigkeit holte er sich unter Himmler als SS-Führer; deshalb hielt er es nach 1945 auch für zweckdienlich, in Argentinien unterzutauchen. 1954 wurde er dann „auf Grund zuverlässiger Empfehlungen … im Bundesministerium des Innern eingestellt“, wie das „Hamburger Echo“ vom 18. November 1958 mitteilte.
Im Bonner Innenministerium sorgte er als Leiter des Sonderstabes „psychologische Verteidigung“ für die Bekämpfung der demokratischen Volksbefragungsaktion gegen die Atombewaffnung der Bundeswehr.
Das Notdienstgesetz arbeitete der bis 1962 als leitender Verwaltungsdirektor in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung des Bundesarbeitsministeriums tätige Dr. Stothfang aus. Unter Hitler holte er sich seine Sporen als Ministerialrat beim berüchtigten „Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz“, Sauckel. Im Nürnberger Prozeß wurde Nazi-Gauleiter und SS-General Sauckel, der die Zwangsverschleppung Hunderttausender Bürger aus den okkupierten Staaten und ihren Einsatz als Sklavenarbeiter in Deutschland organisierte, zum Tode verurteilt.
Wer diese Umstände kennt, den kann es nicht mehr verwundern, daß die Notstandsgesetze den Diktatur- und Zwangsarbeitsgesetzen Hitlers gleichkommen - nämlich Friedhofsruhe im Innern zu sichern, um die aggressiven außenpolitischen Ziele realisieren zu können. Von den Gesetzgebern des faschistischen Deutschlands, die heute genau wie damals den Interessen der aggressiven Rüstungsmonopole dienen, war nichts anderes zu erwarten.
Die Durchsetzung des westdeutschen Justizapparates mit Blutjuristen, seine Ausrichtung auf Bonns Aggressionspolitik und gegen politisch Andersdenkende ist eine der Ursachen, daß es keine echte Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen in Westdeutschland gibt.
Es wurden zwar bis 1. Januar 1964 insgesamt 12 457 Personen wegen NS-Verbrechen angeklagt. Aber nur
5 234 von ihnen, das sind 42 Prozent, wurden verurteilt.
3 872 Angeklagte, d. h. fast jeder dritte wurde freigesprochen. Die Verfahren gegen
2539 Personen wurden eingestellt. (Angaben aus: Die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit 1945, Bonn 1964)
Der Schutz der Nazi- und Kriegsverbrecher durch Bonn wird besonders augenscheinlich, wenn man das Strafmaß der Verurteilten betrachtet. Die westdeutsche Staatsanwältin Dr. Barbara Just-Dahlmann stellte fest:
„Eine Mark pro Mord“ oder „zehn Minuten Gefängnis pro angeklagten Mord“. (Der Spiegel, Hamburg 1961, Nr. 51). Die sogenannten Schreibtischtäter, deren Federstrich mitunter Hunderttausende von Menschenleben auslöschte, wurden von vornherein von jeder Strafverfolgung ausgeschlossen.
Die Bestrebungen Bonns, allen Kriegs- und Naziverbrechern Generalamnestie zu erteilen, sind so alt wie die Bundesrepublik selbst. Bereits 3 Monate nach ihrer Bildung wurde am 1. Dezember 1949 ein Amnestiegesetz („Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit“) verabschiedet. Ihren Höhepunkt fanden diese Bestrebungen in dem „Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen“, das am 13. April 1965 vom Vertrauensmann der Gestapo-Leitstelle Stettin (Szczecin) und KZ-Mörder von Leau, Bundespräsident Lübke, verkündet wurde.
Danach werden die Verjährungsfristen für Nazi-Mord und Völkermord willkürlich auf den 31. Dezember 1969 festgesetzt. Dieses Gesetz bricht mit allen Normen des Völkerrechts, das keine Verjährungsfristen für Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit, keine Verjährungsfristen für Kriegsverbrechen kennt. Es richtet sich gegen den in einer antifaschistischen Weltbewegung zum Ausdruck gebrachten Willen der Völker, alle Kriegs- und Naziverbrecher gerecht zu bestrafen.
Ausgearbeitet wurde dieses völkerrechtswidrige Gesetz - einer Meldung der amerikanischen Presseagentur UPI vom 18. März 1965 zufolge - von dem bereits mehrfach genannten Gesetzgeber Hitlers, Dr. Josef Schafheutle.